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Änderung § 2 Schiedsamtsverordnung vom 11.05.2019
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Körperschaften gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben. | (Text neue Fassung) 1 Wird ein Landesschiedsamt oder ein sektorenübergreifendes Landesschiedsgremium für die Bezirke mehrerer Kassenärztlicher oder Kassenzahnärztlicher Vereinigungen errichtet, so sollen sich die Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigungen über die Vertreter der Ärzte oder Zahnärzte einigen. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen sie je bis zu sieben Vertreter und sieben Stellvertreter vor. 3 In diesem Fall entscheidet das Los darüber, wer von den als Vertreter Vorgeschlagenen als Vertreter und, soweit die Anzahl der als Stellvertreter Vorgeschlagenen die erforderliche Anzahl überschreitet, wer als Stellvertreter bestellt ist. |
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