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Änderung § 5 Schiedsamtsverordnung vom 11.05.2019
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(Text alte Fassung) 1 Die Niederlegung des Amtes ist der für die Bestellung zuständigen Körperschaft gegenüber zu erklären. 2 Diese hat den Vorsitzenden zu benachrichtigen. 3 § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt. 4 Die Niederlegung des Amtes des Vorsitzenden und der zwei weiteren unparteiischen Mitglieder ist den beteiligten Körperschaften gegenüber zu erklären und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 5 Die Erklärungen haben schriftlich zu erfolgen. 6 Diese Bestimmungen gelten auch für die Stellvertreter. | (Text neue Fassung) 1 Legen die Vertreter ihr Amt nieder, hat die für die Bestellung zuständige Organisation den Vorsitzenden des jeweiligen Schiedsamtes oder des jeweiligen sektorenübergreifenden Schiedsgremiums zu benachrichtigen. 2 Legen die unparteiischen Mitglieder ihr Amt nieder, so haben sie dies der für das jeweilige Schiedsamt oder das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 3 Die Erklärungen über die Amtsniederlegung haben schriftlich zu erfolgen. 4 Diese Bestimmungen gelten auch für die Stellvertreter. 5 § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt. |
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