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Änderung § 6 Schiedsamtsverordnung vom 11.05.2019
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
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(Text alte Fassung) § 6 | (Text neue Fassung)§ 6 (aufgehoben) |
Die Mitglieder der Schiedsämter sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Dies gilt sinngemäß für die Stellvertreter. |
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