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Änderung § 6 Schiedsamtsverordnung vom 11.05.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646

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§ 6


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Mitglieder der Schiedsämter sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Dies gilt sinngemäß für die Stellvertreter.