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Änderung § 7 Schiedsamtsverordnung vom 11.05.2019
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(Text alte Fassung) 1 Die von den Körperschaften bestellten Mitglieder der Schiedsämter oder ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und eine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die Mitglieder der Organe der bestellenden Körperschaften geltenden Grundsätzen. 2 Der Anspruch richtet sich gegen die bestellende Körperschaft. | (Text neue Fassung) 1 Die von den Organisationen bestellten Mitglieder der Schiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien oder ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und eine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die Mitglieder der Organe der bestellenden Organisationen geltenden Grundsätzen. 2 Der Anspruch richtet sich gegen die bestellende Organisation. |
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