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Änderung § 10 Schiedsamtsverordnung vom 11.05.2019
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 | |
(Text alte Fassung) 1 Die Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsämter oder ihre Stellvertreter erhalten für sonstige Barauslagen und für Zeitverlust einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Körperschaften im Benehmen mit ihnen festsetzen. 2 § 8 Satz 2 und § 9 Satz 2 gelten entsprechend. 3 Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. | (Text neue Fassung) 1 Die unparteiischen Mitglieder der Schiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien oder ihre Stellvertreter erhalten für sonstige Barauslagen und für Zeitverlust einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen im Benehmen mit ihnen festsetzen. 2 § 8 Satz 2 und § 9 Satz 2 gelten entsprechend. 3 Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. |
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