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Änderung § 14 Schiedsamtsverordnung vom 11.05.2019
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 | |
(Text alte Fassung) Der Antrag auf Einleitung des schiedsamtlichen Verfahrens nach § 13 Abs. 1 ist schriftlich bei dem Vorsitzenden des Schiedsamts zu stellen. Der Antrag hat den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des Vertrages aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. | (Text neue Fassung) 1 Ist für die Einleitung des Schiedsverfahrens ein Antrag erforderlich, ist dieser schriftlich bei dem Vorsitzenden des zuständigen Schiedsamtes oder des zuständigen sektorenübergreifenden Schiedsgremiums zu stellen. 2 Die Vertragspartei, die den Antrag gestellt hat, hat in dem Antrag den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des Vertrages aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. |
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