§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
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(Text alte Fassung) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien dem Schiedsamt die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. | (Text neue Fassung) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien dem zuständigen Schiedsamt oder dem zuständigen sektorenübergreifenden Schiedsgremium die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. |