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Änderung § 18 Schiedsamtsverordnung vom 11.05.2019
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§ 18 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 18 n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Schiedsamt entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (2) Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien. | (Text neue Fassung) Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien. |
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