Änderung § 19 Schiedsamtsverordnung vom 11.05.2019

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646

(Textabschnitt unverändert)

§ 19


(Text alte Fassung)

1 Die Entscheidung des Schiedsamts ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen. 2 Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Sozialgerichts zu belehren. 3 Die Entscheidung des Schiedsamtes über die Vergütung der Leistungen nach § 83 und § 85 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(Text neue Fassung)

1 Die Entscheidung des Schiedsamts oder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen. 2 Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Sozialgerichts zu belehren.




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