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Änderung § 19 Schiedsamtsverordnung vom 11.05.2019
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§ 19 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 19 n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 | |
(Text alte Fassung) 1 Die Entscheidung des Schiedsamts ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen. 2 Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Sozialgerichts zu belehren. 3 Die Entscheidung des Schiedsamtes über die Vergütung der Leistungen nach § 83 und § 85 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. | (Text neue Fassung) 1 Die Entscheidung des Schiedsamts oder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen. 2 Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Sozialgerichts zu belehren. |
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