Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20 Schiedsamtsverordnung vom 11.05.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 TSVG am 11. Mai 2019 und Änderungshistorie der SchiedsamtsV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646

(Textabschnitt unverändert)

§ 20


(Text alte Fassung)

1 Für die Festsetzung eines Vertrages durch das Schiedsamt wird eine Gebühr in Höhe von 200 bis 600 Euro erhoben; die Gebühr setzt der Vorsitzende nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles fest. 2 Wird das Schiedsamtsverfahren in anderer Weise erledigt, so wird die Mindestgebühr erhoben.

(Text neue Fassung)

1 Für die Festsetzung eines Vertrages durch ein Schiedsamt oder durch ein sektorenübergreifendes Schiedsgremium wird eine Gebühr in Höhe von 200 bis 1.200 Euro erhoben; der Vorsitzende setzt die Gebühr nach der Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Falles fest. 2 Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, so wird die Mindestgebühr erhoben.


Anzeige