§ 20 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 20 n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 | |
(Text alte Fassung) 1 Für die Festsetzung eines Vertrages durch das Schiedsamt wird eine Gebühr in Höhe von 200 bis 600 Euro erhoben; die Gebühr setzt der Vorsitzende nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles fest. 2 Wird das Schiedsamtsverfahren in anderer Weise erledigt, so wird die Mindestgebühr erhoben. | (Text neue Fassung) 1 Für die Festsetzung eines Vertrages durch ein Schiedsamt oder durch ein sektorenübergreifendes Schiedsgremium wird eine Gebühr in Höhe von 200 bis 1.200 Euro erhoben; der Vorsitzende setzt die Gebühr nach der Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Falles fest. 2 Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, so wird die Mindestgebühr erhoben. |