Tools:
Update via:
Änderung § 21 Schiedsamtsverordnung vom 11.05.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 TSVG am 11. Mai 2019 und Änderungshistorie der SchiedsamtsVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 21 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 21 n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 21 | |
(Text alte Fassung) Die Gebühr wird fällig, sobald das Schiedsamt den Vertragsinhalt festgesetzt oder das Schiedsamtsverfahren sich auf andere Weise erledigt hat. | (Text neue Fassung) Die Gebühr wird fällig, sobald das Schiedsamt oder das sektorenübergreifende Schiedsgremium den Vertragsinhalt festgesetzt oder das Schiedsverfahren sich auf andere Weise erledigt hat. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4785/al70404-0.htm