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Änderung § 22 Schiedsamtsverordnung vom 11.05.2019
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§ 22 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 22 n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 | |
(Text alte Fassung) 1 Die Gebühr ist von jeder der beteiligten Vertragsparteien zur Hälfte zu tragen. 2 Sind auf Seiten einer Vertragspartei mehrere Körperschaften an dem Vertrag beteiligt, so haften sie gesamtschuldnerisch für den nach Satz 1 anfallenden Gebührenanteil. | (Text neue Fassung) 1 Die Gebühr ist von jeder der beteiligten Vertragsparteien in gleichen Anteilen zu tragen. 2 Sind auf Seiten einer Vertragspartei mehrere Körperschaften an dem Vertrag beteiligt, so haften sie gesamtschuldnerisch für den nach Satz 1 anfallenden Gebührenanteil. |
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