Tools:
Update via:
Änderung § 24 Schiedsamtsverordnung vom 11.05.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 TSVG am 11. Mai 2019 und Änderungshistorie der SchiedsamtsVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 24 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 24 n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 24 | (Text neue Fassung)§ 24 (aufgehoben) |
Ist seit dem 20. August 1955 ein Vertrag gekündigt worden, ein neuer Vertrag aber bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen, so beginnt das Verfahren vor dem Schiedsamt mit dem auf die Errichtung des Schiedsamtes folgenden Werktag. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4785/al70407-0.htm