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Änderung § 24 Schiedsamtsverordnung vom 11.05.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 24 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24


(Text neue Fassung)

§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ist seit dem 20. August 1955 ein Vertrag gekündigt worden, ein neuer Vertrag aber bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen, so beginnt das Verfahren vor dem Schiedsamt mit dem auf die Errichtung des Schiedsamtes folgenden Werktag.