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Synopse aller Änderungen der Schiedsamtsverordnung am 23.07.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2015 durch Artikel 16 des GKV-VSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchiedsamtsV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Schiedsämter für die vertragsärztliche und für die vertragszahnärztliche Versorgung § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 16a § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 22a |
Zweiter Abschnitt (weggefallen) | |
§§ 22a und 22b | § 22b |
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften § 23 § 24 § 25 | |
§ 8 | |
Die Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Bundesschiedsämter oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Bundesbeamten nach der Reisekostenstufe C. Der Anspruch richtet sich gegen den Bundesverband der Ortskrankenkassen. | 1 Die Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Bundesschiedsämter oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. 2 Der Anspruch richtet sich gegen den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. |
§ 9 | |
Die Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsämter oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der Reisekostenstufe C. Der Anspruch richtet sich gegen die für die Geschäftsführung der Landesschiedsämter zuständige Stelle. | 1 Die Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsämter oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. 2 Der Anspruch richtet sich gegen die für die Geschäftsführung der Landesschiedsämter zuständige Stelle. |
§ 22a (neu) | § 22a |
Bei einer Erweiterung des Bundesschiedsamtes um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft haben die beteiligten Körperschaften und die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Kosten nach § 12 Satz 2 und die Gebühr nach § 20 jeweils entsprechend ihrem Stimmanteil zu tragen. | |
§§ 22a und 22b | § 22b |
(weggefallen) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4785/v193566-2015-07-23.htm