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§ 1 - Erste Verordnung zur Durchführung des Benzinbleigesetzes (1. BzBlGDV k.a.Abk.)
§ 1
Die nach § 4 Abs. 1 des Benzinbleigesetzes den Zolldienststellen vorzulegende schriftliche Erklärung des Herstellers muß vollständige Angaben auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten.
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