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§ 5 - Einheiten- und Zeitgesetz (EinhZeitG)
neugefasst durch B. v. 22.02.1985 BGBl. I S. 408; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 7141-5 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.01.1986; FNA: 7141-5 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 5 Ermächtigung zur Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen.
(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit soll jeweils an einem Sonntag beginnen und enden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 den Tag und die Uhrzeit, zu der die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt und endet, sowie die Bezeichnung der am Ende der mitteleuropäischen Sommerzeit doppelt erscheinenden Stunde.
Text in der Fassung des Artikels 291 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 5 EinhZeitG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 291 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 12.07.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung vom 03.07.2008 BGBl. I S. 1185 |
aktuell | vor 12.07.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 EinhZeitG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EinhZeitG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinhZeitG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Sommerzeitverordnung (SoZV)
V. v. 12.07.2001 BGBl. I S. 1591; zuletzt geändert durch Artikel 292 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 1 SoZV (vom 12.07.2008)
... dem Jahr 2002 wird die mitteleuropäische Sommerzeit (§ 5 des Einheiten- und Zeitgesetzes) auf unbestimmte Zeit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung
G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
Artikel 1 MeßEinhGuaÄndG Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen
... Wort „regeln" ersetzt. 4. Nach § 3 werden folgende §§ 4 und 5 eingefügt: „§ 4 Gesetzliche Zeit (1) Die gesetzliche Zeit ... bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier Stunden. § 5 Ermächtigung zur Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit (1) Das ... Person sind zu berücksichtigen." 7. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die §§ 8 und 9. 8. Der bisherige § 7 wird § 10 und wie ...
Artikel 4 MeßEinhGuaÄndG Änderung der Sommerzeitverordnung
... 1 wird die Angabe § 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes" durch die Angabe § 5 des Einheiten- und Zeitgesetzes" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 291 10. ZustAnpV Änderung des Einheiten- und Zeitgesetzes
... In § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 des Einheiten- und ...
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