Tools:
Update via:
§ 9 - Einheiten- und Zeitgesetz (EinhZeitG)
neugefasst durch B. v. 22.02.1985 BGBl. I S. 408; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 7141-5 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
|
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 7141-5 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
|
§ 9 Auskünfte
Die für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verantwortlichen Personen haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund des § 3 erlassenen Vorschriften erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft über solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung G. v. 3. Juli 2008 BGBl. I S. 1185 m.W.v. 12. Juli 2008
Frühere Fassungen von § 9 EinhZeitG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 12.07.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung vom 03.07.2008 BGBl. I S. 1185 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 EinhZeitG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EinhZeitG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinhZeitG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 EinhZeitG Bußgeldvorschrift (vom 12.07.2008)
... nicht die festgelegten Namen oder Einheitenzeichen verwendet, 2. entgegen § 9 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erteilt oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung
G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
Artikel 1 MeßEinhGuaÄndG Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen
... 7. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die §§ 8 und 9. 8. Der bisherige § 7 wird § 10 und wie folgt geändert: In ... In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 6" durch die Angabe „§ 9 " ersetzt. 9. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden aufgehoben. ... durch die Angabe „§ 9" ersetzt. 9. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden aufgehoben. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4787/a66422.htm