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§ 9 - Einheiten- und Zeitgesetz (EinhZeitG)
neugefasst durch B. v. 22.02.1985 BGBl. I S. 408; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 7141-5 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.01.1986; FNA: 7141-5 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 9 (aufgehoben)
§ 9 hat 1 frühere Fassung
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung G. v. 3. Juli 2008 BGBl. I S. 1185 m.W.v. 12. Juli 2008
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Frühere Fassungen von § 9 EinhZeitG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.07.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung vom 03.07.2008 BGBl. I S. 1185 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4787/a66425.htm