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Änderung § 8 EinhZeitG vom 12.07.2008

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§ 5 EinhZeitG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 8 EinhZeitG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185

(Text alte Fassung)

§ 5 Zuständige Behörden


(Text neue Fassung)

§ 8 Zuständige Behörden


(Textabschnitt unverändert)

Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist.