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Änderung § 8 EinhZeitG vom 12.07.2008
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§ 5 EinhZeitG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung | § 8 EinhZeitG n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185 |
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(Text alte Fassung)§ 5 Zuständige Behörden | (Text neue Fassung)§ 8 Zuständige Behörden |
(Textabschnitt unverändert) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4787/al13140-0.htm