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Änderung § 10 EinhZeitG vom 12.07.2008
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§ 7 EinhZeitG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung | § 10 EinhZeitG n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185 |
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(Text alte Fassung) § 7 Bußgeldvorschrift | (Text neue Fassung)§ 10 Bußgeldvorschrift |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. im geschäftlichen Verkehr entgegen § 1 Abs. 1 Größen nicht in gesetzlichen Einheiten angibt oder für die gesetzlichen Einheiten nicht die festgelegten Namen oder Einheitenzeichen verwendet, | |
2. entgegen § 6 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erteilt oder | 2. entgegen § 9 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erteilt oder |
3. einer Vorschrift einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. |
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