Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 1 - Energieeinsparverordnung 2004 (EnEV 2004)
neugefasst durch B. v. 02.12.2004 BGBl. I S. 3146; aufgehoben durch § 31 V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519
Geltung ab 01.02.2002; FNA: 754-4-9 Energieversorgung
|
Geltung ab 01.02.2002; FNA: 754-4-9 Energieversorgung
|
§ 1 Geltungsbereich
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Diese Verordnung stellt Anforderungen an
- 1.
- Gebäude mit normalen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 1 und 2) und
- 2.
- Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 3)
(2) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 11 nicht für
- 1.
- Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
- 2.
- Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
- 3.
- unterirdische Bauten,
- 4.
- Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
- 5.
- Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Anzeige
Zitierungen von § 1 EnEV 2004
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EnEV 2004 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnEV 2004 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 EnEV 2004 Änderung von Gebäuden
... Soweit bei beheizten Räumen in Gebäuden nach § 1 Abs. 1 Änderungen gemäß Anhang 3 Nr. 1 bis 6 durchgeführt werden, dürfen ...
Anhang 3 EnEV 2004 Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen bestehender Gebäude (zu § 8 Abs. 1) und bei Errichtung von Gebäuden mit geringem Volumen (§ 7)
... Bauteil Maßnahme nach Gebäude nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Gebäude nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ... nach Gebäude nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Gebäude nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 maximaler Wärmedurchgangskoeffizient Umax 1) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4788/a66427.htm