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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 7 - Energieeinsparverordnung 2004 (EnEV 2004)
neugefasst durch B. v. 02.12.2004 BGBl. I S. 3146; aufgehoben durch § 31 V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519
Geltung ab 01.02.2002; FNA: 754-4-9 Energieversorgung
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Geltung ab 01.02.2002; FNA: 754-4-9 Energieversorgung
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§ 7 Gebäude mit geringem Volumen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Übersteigt das beheizte Gebäudevolumen eines zu errichtenden Gebäudes 100 Kubikmeter nicht und werden die Anforderungen des Abschnitts 4 eingehalten, gelten die übrigen Anforderungen dieser Verordnung als erfüllt, wenn die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile die in Anhang 3 Tabelle 1 genannten Werte nicht überschreiten.
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Zitierungen von § 7 EnEV 2004
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EnEV 2004 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnEV 2004 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4788/a66433.htm