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Anhang 3 - Energieeinsparverordnung 2004 (EnEV 2004)

neugefasst durch B. v. 02.12.2004 BGBl. I S. 3146; aufgehoben durch § 31 V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519
Geltung ab 01.02.2002; FNA: 754-4-9 Energieversorgung
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Anhang 3 Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen bestehender Gebäude (zu § 8 Abs. 1) und bei Errichtung von Gebäuden mit geringem Volumen (§ 7)


Anhang 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

(BGBl. I 2004 S. 3158 - 3160)

1.
Außenwände

Soweit bei beheizten Räumen Außenwände

a)
ersetzt, erstmalig eingebaut

oder in der Weise erneuert werden, dass

b)
Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden,

c)
auf der Innenseite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht werden,

d)
Dämmschichten eingebaut werden,

e)
bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/(m² · K) der Außenputz erneuert wird oder

f)
neue Ausfachungen in Fachwerkwände eingesetzt werden,

sind die jeweiligen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Bei einer Kerndämmung von mehrschaligem Mauerwerk gemäß Buchstabe d gilt die Anforderung als erfüllt, wenn der bestehende Hohlraum zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff ausgefüllt wird.

2.
Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster

Soweit bei beheizten Räumen außen liegende Fenster, Fenstertüren oder Dachflächenfenster in der Weise erneuert werden, dass

a)
das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,

b)
zusätzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder

c)
die Verglasung ersetzt wird,

sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Schaufenster und Türanlagen aus Glas. Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot-reflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität εn ≤ 0,20 eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1

1.
Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R ≥ 40 dB nach DIN EN ISO 717-1 : 1997-01 oder einer vergleichbaren Anforderung oder

2.
Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach den Regeln der Technik oder

3.
Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13 : 1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung

verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 einzuhalten.

3.
Außentüren

Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren eingebaut werden, deren Türfläche einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 2,9 W/m² · K nicht überschreitet. Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

4.
Decken, Dächer und Dachschrägen

4.1


Steildächer

Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,

a)
ersetzt, erstmalig eingebaut

oder in der Weise erneuert werden, dass

b)
die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,

c)
innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,

d)
Dämmschichten eingebaut werden,

e)
zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zum unbeheizten Dachraum eingebaut werden,

sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 a einzuhalten. Wird bei Maßnahmen nach Buchstabe b oder d der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung und der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach den Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird.

4.2


Flachdächer

Soweit bei beheizten Räumen Flachdächer

a)
ersetzt, erstmalig eingebaut

oder in der Weise erneuert werden, dass

b)
die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,

c)
innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,

d)
Dämmschichten eingebaut werden,

sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 b einzuhalten. Werden bei der Flachdacherneuerung Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946 : 1996-11, Anhang C zu ermitteln. Der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 6 Abs. 1 gewährleisten.

5.
Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich

Soweit bei beheizten Räumen Decken und Wände, die an unbeheizte Räume oder an Erdreich grenzen,

a)
ersetzt, erstmalig eingebaut

oder in der Weise erneuert werden, dass

b)
außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder erneuert,

c)
innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen an Wände angebracht,

d)
Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert,

e)
Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder

f)
Dämmschichten eingebaut werden,

sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten. Die Anforderungen nach Buchstabe d gelten als erfüllt, wenn ein Fußbodenaufbau mit der ohne Anpassung der Türhöhen höchstmöglichen Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,04 W/(m · K) ausgeführt wird.

6.
Vorhangfassaden

Soweit bei beheizten Räumen Vorhangfassaden in der Weise erneuert werden, dass

a)
das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,

b)
die Füllung (Verglasung oder Paneele) ersetzt wird,

sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 c einzuhalten. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 Sonderverglasungen entsprechend Nr. 2 Satz 2 verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 c einzuhalten.

7.
Anforderungen

Tabelle 1 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen
ZeileBauteilMaßnahme nachGebäude nach § 1 Abs. 1 Nr. 1Gebäude nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
maximaler Wärmedurchgangskoeffizient Umax 1) in W/(m² · K)
 1234
1 aAußenwändeallgemein0,450,75
bNr. 1 b, d und e0,350,75
2 aAußen liegende Fenster, Fenstertüren, DachflächenfensterNr. 2 a und b1,7 2)2,8 2)
bVerglasungenNr. 2 c1,5 3)keine Anforderung
cVorhangfassadenallgemein1,9 4)3,0 4)
3 aAußen liegende Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster mit SonderverglasungenNr. 2 a und b2,0 2)2,8 2)
bSonderverglasungenNr. 2 c1,6 3)keine Anforderung
cVorhangfassaden mit SonderverglasungenNr. 6 Satz 22,3 4)3,0 4)
4 aDecken, Dächer und DachschrägenNr. 4.10,300,40
bDächerNr. 4.20,250,40
5 aDecken und Wände gegen unbeheizte Räume oder ErdreichNr. 5 b und e0,40keine Anforderung
bNr. 5 a, c, d und f0,50keine Anforderung


1)
Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berechnung opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946 : 1996-11 zu verwenden.

2)
Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.

3)
Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.

4)
Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln.



 

Zitierungen von Anhang 3 EnEV 2004

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 3 EnEV 2004 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnEV 2004 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EnEV 2004 Gebäude mit geringem Volumen
... als erfüllt, wenn die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile die in Anhang 3 Tabelle 1 genannten Werte nicht ...
§ 8 EnEV 2004 Änderung von Gebäuden
... Räumen in Gebäuden nach § 1 Abs. 1 Änderungen gemäß Anhang 3 Nr. 1 bis 6 durchgeführt werden, dürfen die in Anhang 3 Tabelle 1 festgelegten ... gemäß Anhang 3 Nr. 1 bis 6 durchgeführt werden, dürfen die in Anhang 3 Tabelle 1 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht ...
§ 13 EnEV 2004 Ausweise über Energie- und Wärmebedarf, Energieverbrauchskennwerte
... liegt vor, wenn 1. innerhalb eines Jahres mindestens drei der in Anhang 3 Nr. 1 bis 6 genannten Änderungen in Verbindung mit dem Austausch eines Heizkessels oder der ...