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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 1 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)
V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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§ 1 Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zur Erlangung der Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied hat der Bewerber folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Er muß
Er muß
- 1.
- bei einem als geprüfter Hufbeschlagschmied anerkannten Meister den Hufbeschlag erlernt haben und bei solchen Meistern mindestens zwei Jahre als Geselle tätig gewesen sein - die Tätigkeit als planmäßiger Beschlagschmied der Wehrmacht oder der Polizei wird auf die Gesellentätigkeit voll angerechnet -,
- 2.
- an einer staatlich anerkannten Hufbeschlaglehrschmiede (2. Abschnitt) oder vor dem 1. April 1941 an einer Heereslehrschmiede oder Polizeilehrschmiede einen Lehrgang im Hufbeschlag besucht und die Hufbeschlagprüfung bestanden haben.
Zitierungen von § 1 Hufbeschlagverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HufBeschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HufBeschlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 HufBeschlV Aufnahme in den Lehrgang
... Zur Aufnahme in den Lehrgang (§ 1 Nr. 2) hat der Bewerber ein Gesuch an den Leiter der Hufbeschlaglehrschmiede (§ 13) zu ... beglaubigte Bescheinigungen der Betriebsführer über die Gesellentätigkeit (§ 1 Nr. 1), gegebenenfalls der Nachweis über die Verwendung während der Ableistung der ...
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