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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 5 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)
V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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§ 5 Lehrgang - Praktischer Unterricht
(1) Der praktische Hufbeschlag hat zu berücksichtigen:
- 1.
- das Schmieden der Hufeisen und die Ausführung des Hufbeschlags für gesunde und kranke Hufe, insbesondere auch für die in § 4 unter Nr. 7 bis 14 aufgeführten Beschlagformen;
- 2.
- das Beurteilen des Pferdes vor und nach dem Beschlag unter Berücksichtigung der Einwirkung von Gliedmaßenstellung, Gangart, Fesselstand und Hufform auf den auszuführenden und den ausgeführten Beschlag;
- 3.
- die Abnahme der alten Hufeisen;
- 4.
- das Zubereiten der Hufe und Klauen zum Beschlag oder zum Barfußgehen;
- 5.
- die Auswahl der zu verwendenden Hufeisen;
- 6.
- das Schmieden, Richten, Formen, Aufpassen und Aufnageln der Hufeisen;
- 7.
- die Anwendung der Hufpflegemittel.
(2) Jeder Schüler hat während der Ausbildungszeit etwa 40 regelmäßige Hufeisen anzufertigen. Dazu kommen noch die besonderen Zwecken dienenden Hufeisen.
(3) Der Unterricht in der Zubereitung des Hufes zum Beschlag beginnt an toten Hufen.
(4) Dabei ist auf die Handhabung der Hautlinge, des Rinnhufmessers und der Hufraspel die nötige Sorgfalt zu verwenden. Der Gebrauch des sogenannten Stoßmessers ist untersagt.
(5) Sodann wird zum Zubereiten des zu beschlagenden Hufes, zum Aufpassen und zum Aufnageln der Hufeisen übergegangen.
(6) Nach hinreichender Übung in diesen Arbeiten sind die Schüler zum Beschlagen von Pferden heranzuziehen, wobei mit dem Aufhalten der Gliedmaßen und mit dem Beschlagen unter den Schülern abgewechselt werden soll.
(7) Vor jedem Beschlag haben die Schüler Stellung, Gangart, Fesselstand, Hufform und Beschaffenheit der Hufe des zu beschlagenden Pferdes zu beurteilen und anzugeben, welcher Beschlag sich für das Pferd eignet.
(8) Nach jedem Beschlagen ist der Neubeschlag zu beurteilen.
(9) Ähnlich wie beim Schmieden von Hufeisen und beim Beschlagen von Pferden ist beim Schmieden von Klaueneisen und beim Beschlagen von Rindern zu verfahren; jedoch ist das Hauptgewicht auf das Schmieden von Hufeisen und auf das Beschlagen von Pferden zu legen.
(10) In der zweiten Hälfte des Lehrgangs sind Winterhufeisen, d.h. Griffhufeisen, Hufeisen mit Steck- und Schraubstollen zu fertigen.
(11) Sodann sind Streichhufeisen, Greifhufeisen, Stark-Guther'sche Hufeisen, Breitschenkelhufeisen, geschlossene Hufeisen, Halbmond und Dreiviertelhufeisen zu schmieden und entsprechenden Hufen aufzunageln.
(12) Nunmehr ist eingehend zu üben der Beschlag
des engen Vorderhufs,
des weiten Vorderhufs,
des bodenengen Vorderhufs,
des bodenweiten Vorderhufs,
des spitzen Vorderhufs,
des stumpfen Vorderhufs,
des diagonalen Vorderhufs,
des Hufes stelzbeiniger Pferde,
des Hufes spatlahmer Pferde,
des Flachhufs,
des Bockhufs,
des Zwanghufs,
des Hufes mit losen oder hohlen Wänden,
des Hufes mit Steingallen und
des Hufes mit Verbällung.
Ferner ist der Beschlag von Hufen mit Hornspalten zu üben.
(13) Sodann sind Hufverbände mit Deckelhufeisen zu fertigen.
(14) Ebenso ist unter der Leitung des Tierarztes die Beurteilung lahmer Pferde und der dazugehörige Beschlag vorzunehmen, wobei die Schüler auf die Ursachen der Lahmheiten aufmerksam zu machen sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4790/a66459.htm