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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 15 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)
V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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§ 15 Ausschuß
Soweit es sich nicht um Lehrschmieden des Reichs oder eines Landes handelt, bestellt ihr Träger einen Ausschuß von drei bis fünf Mitgliedern zur Regelung des Lehrbetriebs und zur Fürsorge für die Lehrschmiede (Beschaffung der Räume, der Einrichtungen, Lehr- und Geldmittel). Dem Ausschuß muß der Leiter der Lehrschmiede angehören. Bei Meinungsverschiedenheiten in diesem Ausschuß entscheidet die zuständige höhere Verwaltungsbehörde.
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