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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 18 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)
V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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§ 18 Voraussetzung für die Anerkennung
Zur Erlangung der Anerkennung als geprüfter Hufbeschlaglehrmeister hat der Bewerber folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Er muß
- 1.
- das 24. Lebensjahr vollendet haben, die Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied (§ 11) besitzen und nach der Erlangung mindestens drei Jahre im Hufbeschlag tätig gewesen sein,
- 2.
- an einer vom Reichsminister des Innern besonders bestimmten Lehrschmiede einen Lehrgang für Hufbeschlaglehrmeister besucht und die Abschlußprüfung bestanden haben.
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