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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 21 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)
V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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§ 21 Lehrgang - Unterricht
Der theoretische Unterricht hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
- 1.
- Bau des Hufes und der Gliedmaßen,
- 2.
- Stellungen und Bewegungen der Gliedmaßen,
- 3.
- Geschichte und Entwicklung des Hufbeschlags,
- 4.
- Hufpflege,
- 5.
- Krankheiten der Gliedmaßen, soweit der Hufbeschlag auf ihre Entstehung oder Heilung Einfluß ausübt,
- 6.
- Buch- und Rechnungsführung,
- 7.
- Kostenberechnung der Arbeiten des Hufbeschlaggewerbes,
- 8.
- den Hufbeschlag betreffende gesetzliche Bestimmungen,
- 9.
- Übungen im Zeichnen regelmäßiger und unregelmäßiger Hufe im gesunden und kranken Zustand, regelmäßiger und unregelmäßiger Stellungen,
- 10.
- Übungen im freien Vortrag über den Hufbeschlag,
- 11.
- Erteilen des Unterrichts für Hufbeschlagschüler unter Aufsicht des Hufbeschlaglehrmeisters.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4790/a66475.htm