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§ 23 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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§ 23 Prüfung



(1) Nach Ablauf des Lehrgangs werden die Teilnehmer durch den für die Hufbeschlaglehrschmiede bestimmten Prüfungsausschuß geprüft. § 7 Abs. 2, 4 und 5 gilt sinngemäß.

(2) Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf

1.
die Fachkenntnisse,

2.
die Buch- und Rechnungsführung,

3.
die Kostenberechnung der Hufbeschlagarbeiten,

4.
die den Hufbeschlag betreffenden gesetzlichen Bestimmungen,

5.
die Fähigkeit des Prüflings, über Gegenstände des Hufbeschlags freien Vortrag halten zu können,

6.
die Fähigkeit im Unterricht an Hufbeschlagschüler.

(3) In der praktischen Prüfung ist ein Huf eines Pferdes mit unregelmäßiger Gliedmaßenstellung oder ein kranker Huf vollständig zu beschlagen.

(4) § 10 gilt sinngemäß.

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