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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 23 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)
V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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§ 23 Prüfung
(1) Nach Ablauf des Lehrgangs werden die Teilnehmer durch den für die Hufbeschlaglehrschmiede bestimmten Prüfungsausschuß geprüft. § 7 Abs. 2, 4 und 5 gilt sinngemäß.
(2) Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die Fachkenntnisse,
- 2.
- die Buch- und Rechnungsführung,
- 3.
- die Kostenberechnung der Hufbeschlagarbeiten,
- 4.
- die den Hufbeschlag betreffenden gesetzlichen Bestimmungen,
- 5.
- die Fähigkeit des Prüflings, über Gegenstände des Hufbeschlags freien Vortrag halten zu können,
- 6.
- die Fähigkeit im Unterricht an Hufbeschlagschüler.
(3) In der praktischen Prüfung ist ein Huf eines Pferdes mit unregelmäßiger Gliedmaßenstellung oder ein kranker Huf vollständig zu beschlagen.
(4) § 10 gilt sinngemäß.
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