(1) Nach Ablauf des Lehrgangs werden die Teilnehmer durch den für die Hufbeschlaglehrschmiede bestimmten Prüfungsausschuß geprüft. §
7 Abs. 2, 4 und 5 gilt sinngemäß.
(2) Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die Fachkenntnisse,
- 2.
- die Buch- und Rechnungsführung,
- 3.
- die Kostenberechnung der Hufbeschlagarbeiten,
- 4.
- die den Hufbeschlag betreffenden gesetzlichen Bestimmungen,
- 5.
- die Fähigkeit des Prüflings, über Gegenstände des Hufbeschlags freien Vortrag halten zu können,
- 6.
- die Fähigkeit im Unterricht an Hufbeschlagschüler.
(3) In der praktischen Prüfung ist ein Huf eines Pferdes mit unregelmäßiger Gliedmaßenstellung oder ein kranker Huf vollständig zu beschlagen.