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§ 25 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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§ 25



(1) Schmiede, die bisher nachweislich während eines überwiegenden Teils ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit Hufbeschlag für andere ausübten, ohne ein Zeugnis als geprüfter Hufbeschlagschmied zu besitzen, sind zur Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags auch ohne Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied berechtigt, wenn sie bei Inkrafttreten des Hufbeschlaggesetzes

1.
das 45. Lebensjahr überschritten haben,

2.
das 35. Lebensjahr überschritten haben und als Angestellte in Betrieben tätig sind, die sich nicht mit gewerblichem Hufbeschlag befassen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 erlischt die Berechtigung, wenn der Angestellte die Dienststellung aufgibt oder wechselt, bevor er das 45. Lebensjahr überschritten hat.

(3) Schmieden, die bei Inkrafttreten des Hufbeschlaggesetzes das 35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben und als Angestellte in Betrieben tätig sind, die sich nicht mit gewerblichem Hufbeschlag befassen, wird zur Erlangung der Anerkennung eine Frist von drei Jahren eingeräumt.

(4) Schmieden, die nach Absatz 1 berechtigt sind, Huf- und Klauenbeschlag auszuüben, ist die Berechtigung durch die untere Verwaltungsbehörde zu entziehen, wenn die Anerkennung nach § 11 Abs. 2 und 3 zu versagen oder zurückzunehmen wäre.

(5) Schmieden, deren Prüfungszeugnisse als Anerkennung nach § 1 des Hufbeschlaggesetzes gelten, ist die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags in den Fällen des § 11 Abs. 3 durch die untere Verwaltungsbehörde zu verbieten.

 
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