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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin (SaAusbV k.a.Abk.)
V. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 913; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2011 BGBl. I S. 263
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-342 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-342 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung,
- 6.
- Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 7.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 8.
- Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 9.
- Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 10.
- Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,
- 11.
- Ausführen von Näharbeiten,
- 12.
- Polstern,
- 13.
- Fertigstellen und Montieren von Werkstücken,
- 14.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Fahrzeugsattlerei:
- a)
- Durchführen von Polster- und Bezugsarbeiten,
- b)
- Herstellen und Montieren von Verdecken oder Planen,
- c)
- Gestalten, Herstellen und Montieren von Innenverkleidungen;
- 2.
- in der Fachrichtung Reitsportsattlerei:
- a)
- Herstellen, Anpassen und Reparieren von Reitsportzubehör und Fahrsportartikeln,
- b)
- Herstellen, Anpassen und Reparieren von Sätteln,
- c)
- Herstellen und Reparieren von Sportartikeln mit Leder;
- 3.
- in der Fachrichtung Feintäschnerei:
- a)
- Entwerfen von Lederwaren,
- b)
- Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien,
- c)
- Herstellen und Reparieren von Lederwaren.
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SaAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SaAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4793/a66490.htm