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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin (SaAusbV k.a.Abk.)
V. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 913; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2011 BGBl. I S. 263
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-342 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-342 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SaAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage SaAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin (vom 01.08.2011)
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin
V. v. 14.02.2011 BGBl. I S. 263
Artikel 1 1. SaAusbVÄndV
... wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren." 3. Teil I der Anlage (zu § 5 ) wird wie folgt geändert: a) In der laufenden Nummer 8 Spalte 3 wird Buchstabe e ...
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