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§ 13 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin (SaAusbV k.a.Abk.)
V. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 913; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2011 BGBl. I S. 263
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-342 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-342 Berufliche Bildung
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§ 13 Übergangsregelung
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
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Zitierungen von § 13 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SaAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 SaAusbV Nichtanwendung von Vorschriften
... Feintäschner/Feintäschnerin, Täschner/Täschnerin sind vorbehaltlich des § 13 nicht mehr ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin
V. v. 14.02.2011 BGBl. I S. 263
Artikel 1 1. SaAusbVÄndV
... zum Sattler oder zur Sattlerin um ein Jahr verkürzt werden." 2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Weitere ...
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