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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin am 01.08.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2011 durch Artikel 1 der 1. SaAusbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SaAusbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2011 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.02.2011 BGBl. I S. 263 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Ausbildungsdauer § 3 Zielsetzung der Berufsausbildung § 4 Ausbildungsberufsbild § 5 Ausbildungsrahmenplan § 6 Ausbildungsplan § 7 Berichtsheft § 8 Zwischenprüfung § 9 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrzeugsattlerei § 10 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Reitsportsattlerei § 11 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Feintäschnerei | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 11a Fortsetzung der Berufsausbildung |
§ 12 Nichtanwendung von Vorschriften § 13 Übergangsregelung | |
§ 13a Weitere Übergangsvorschrift | |
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin | |
§ 11 (neu) | § 11a Fortsetzung der Berufsausbildung |
Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Sattler oder zur Sattlerin um ein Jahr verkürzt werden. | |
§ 13a (neu) | § 13a Weitere Übergangsvorschrift |
Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 begründet wurden, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. | |
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin | |
(siehe BGBl. I 2005 S. 913ff) |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4793/v170267-2011-08-01.htm