Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2012 aufgehoben

Verordnung über die Altersgrenze beim Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer (Eingliederungszuschußverordnung - EinglZuschV k.a.Abk.)

V. v. 30.12.1997 BGBl. 1998 I S. 37; aufgehoben durch Artikel 41 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3-7 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
§ 1
§ 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 224 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

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§ 1



Die Altersgrenze beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer und für besonders betroffene Schwerbehinderte wird für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2001 erstmals begonnen haben, auf die Vollendung des 50. Lebensjahres festgesetzt. Die Dauer der Förderung bei den besonders betroffenen älteren Schwerbehinderten im Alter vom vollendeten 50. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr darf 60 Monate nicht übersteigen.

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§ 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.



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