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§ 1 - EuGH-Gesetz (EuGHG)
G. v. 06.08.1998 BGBl. I S. 2035; 1999 I 728
Geltung ab 01.05.1999; FNA: 188-87 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Geltung ab 01.05.1999; FNA: 188-87 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
§ 1
(1) Jedes Gericht kann dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen unter den in Artikel 35 des EU-Vertrages festgelegten Bedingungen eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und sich auf die Gültigkeit und die Auslegung der Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse, oder auf die Auslegung von Übereinkommen oder auf die Gültigkeit und die Auslegung der dazugehörigen Durchführungsmaßnahmen bezieht, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils oder Beschlusses für erforderlich hält.
(2) Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, hat dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung Fragen nach Absatz 1 vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils oder Beschlusses für erforderlich hält.
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