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§ 5 - Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung (RindFlSoErstV k.a.Abk.)
V. v. 21.02.1994 BGBl. I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 96 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Geltung ab 26.02.1994; FNA: 7847-11-4-74 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 26.02.1994; FNA: 7847-11-4-74 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Pflichten des Zerlegebetriebes
Der Inhaber des Zerlegebetriebes hat sicherzustellen, daß
- 1.
- die Gewichte der für die Zerlegung bestimmten Viertel bei der Anlieferung richtig ermittelt werden, wobei jeweils höchstens vier Viertel zusammen verwogen werden dürfen;
- 2.
- Aufzeichnungen über die Verwiegung der Viertel angefertigt und mindestens sechs Monate lang geordnet aufbewahrt werden; die Aufzeichnungen haben mindestens die Nummern der Sicherungsmittel der einzeln oder nach Nummer 1 zusammengefaßt verwogenen Viertel und die entsprechenden Gewichte auszuweisen;
- 3.
- ein Verzeichnis der hergestellten Teilstücke nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffentlichten Muster angefertigt wird.
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