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Änderung § 2 Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung vom 19.07.2008
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2008 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1227 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zuständigkeit | |
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich 1. der Kontrolle, daß es sich bei dem Fleisch, für das eine Sondererstattung in Anspruch genommen werden soll, um solches von ausgewachsenen männlichen Rindern handelt, | |
(Text alte Fassung) 2. der Ausstellung einer Bescheinigung über diese Kontrolle nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 32/82, | (Text neue Fassung) 2. der Ausstellung einer Bescheinigung über diese Kontrolle nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 433/2007, |
3. der Kennzeichnung des nach Nummer 1 kontrollierten Fleisches durch Sicherungsmittel, 4. der Überwachung der Zerlegung in Teilstücke sowie der Überwachung der Kennzeichnung, der Verpackung und der Nämlichkeitssicherung der Teilstücke bis zu deren Übernahme durch die Bundesfinanzverwaltung nach Absatz 2. | |
(2) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung für entbeintes Fleisch und die Sicherung der Nämlichkeit des entbeinten Fleisches nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 und Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82. | (2) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung für entbeintes Fleisch und die Sicherung der Nämlichkeit des entbeinten Fleisches nach Artikel 5 Abs. 1 und 2 und Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007. |
(3) Im übrigen gelten hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens bei der Ausfuhrerstattung die Vorschriften der Ausfuhrerstattungsverordnung. |
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