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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 5 - Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz (BGSDlSLV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1969 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 13-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 5 Laufbahnen



Für die Dienstleistenden bestehen die Laufbahnen

1.
der Grenzjäger und Unterführer,

2.
der Grenzschutzoffiziere.

Beide Laufbahnen beginnen mit einer einheitlichen Grundausbildung als Grenzjäger oder Matrose. Die Dienstleistenden in der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere müssen sich im Rahmen der Ausbildung auch in Dienststellungen der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn bewährt haben. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

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