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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 7 - Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz (BGSDlSLV k.a.Abk.)
V. v. 20.06.1969 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 13-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Geltung ab 01.07.1969; FNA: 13-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 7 Begriff und Form der Beförderung
(1) Beförderung ist die Verleihung einer höheren Dienstbezeichnung.
(2) Zur Verleihung einer höheren Dienstbezeichnung bedarf es einer Ernennung. Der Bundespräsident ernennt die Grenzschutzoffiziere der Reserve. Die übrigen Dienstleistenden ernennt der Bundesminister des Innern. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.
(3) Die Beförderung erfolgt durch dienstliche Bekanntgabe an den Dienstleistenden; sie wird mit der dienstlichen Bekanntgabe wirksam. Dem Dienstleistenden ist eine Urkunde über die dienstliche Bekanntgabe auszuhändigen.
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