(1) Beförderung ist die Verleihung einer höheren Dienstbezeichnung.
(2) Zur Verleihung einer höheren Dienstbezeichnung bedarf es einer Ernennung. Der Bundespräsident ernennt die Grenzschutzoffiziere der Reserve. Die übrigen Dienstleistenden ernennt der Bundesminister des Innern. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.
(3) Die Beförderung erfolgt durch dienstliche Bekanntgabe an den Dienstleistenden; sie wird mit der dienstlichen Bekanntgabe wirksam. Dem Dienstleistenden ist eine Urkunde über die dienstliche Bekanntgabe auszuhändigen.