Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 10 - Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz (BGSDlSLV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1969 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 13-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 10 Beförderung der Grenzjäger



(1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr.

(2) Dienstleistende können während des Grenzschutzgrunddienstes nach folgenden Grundsätzen befördert werden:

1.
Zum Grenztruppjäger nach einer Dienstzeit von sechs Monaten,

2.
zum Grenzhauptjäger, wenn der Dienstleistende nach Beendigung der Grundausbildung mindestens sechs Monate in einer Aufgabe verwendet worden ist, die eine Spezialausbildung erfordert, und wenn er eine einschlägige Gehilfen-, Gesellen-, Facharbeiter- oder gleichwertige Fachprüfung oder eine entsprechende Prüfung im Bundesgrenzschutz bestanden hat.

(3) Die Dienstbezeichnungen Grenzoberjäger und Grenzhauptjäger brauchen nicht durchlaufen zu werden.

(4) Angehörige der Grenzschutzreserve können jeweils nach Grenzschutzübungen von mindestens vier Wochen befördert werden. An Stelle der Dienstzeit von einem Jahr als Grenztruppjäger vor der Beförderung zum Grenzhauptjäger (Absatz 2) tritt die Dienstzeit von mindestens vier Wochen während der Grenzschutzübungen.



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