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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 11 - Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz (BGSDlSLV k.a.Abk.)
V. v. 20.06.1969 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 13-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Geltung ab 01.07.1969; FNA: 13-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 11 Ausbildung und weitere Beförderung
(1) Geeignete Dienstleistende können nach Beendigung der Grundausbildung zur Unterführerausbildung zugelassen werden; diese dauert mindestens sechs Monate. Die Ausbildung zum Unterführer schließt mit der Unterführerprüfung ab. Die Prüfung darf einmal wiederholt werden.
(2) Dienstleistende mit erfolgreich abgeschlossener Unterführerausbildung können nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 18 Monaten zum Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz befördert werden.
(3) Geeignete Angehörige der Grenzschutzreserve können zur Unterführerausbildung während einer Grenzschutzübung von mindestens vier Wochen zugelassen werden; sie schließt mit der Unterführerprüfung ab. Hat der Dienstleistende die Prüfung bestanden, so kann er zum Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz der Reserve befördert werden.
(4) Weitere Beförderungen der Unterführer der Reserve sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz als Dienstzeit für die Beförderung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem sind vor jeder Beförderung Grenzschutzübungen von mindestens vier Wochen abzuleisten.
(5) Die Beförderung zum Stabsmeister im Bundesgrenzschutz der Reserve ist nur nach einer besonderen, auf die Ausbildung zum Stabsmeister abgestellten Grenzschutzübung und nach Bestehen einer diese Übung abschließenden Prüfung zulässig. Die Prüfung darf einmal wiederholt werden.
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