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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 14 - Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz (BGSDlSLV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1969 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 13-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 14 Ausbildung und Beförderung



(1) Grenzschutzreserveoffizieranwärter können während des Grenzschutzgrunddienstes nach den Zeiten befördert werden, die für die Beförderung der Grenzschutzoffizieranwärter mindestens vorausgesetzt werden. Im übrigen können sie jeweils nach Grenzschutzübungen von mindestens vier Wochen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. Nach Abschluß der Grundausbildung ist eine Eignungsprüfung, vor der Beförderung zum Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz die Fahnenjunkerprüfung, vor der Beförderung zum Fähnrich im Bundesgrenzschutz die Offizierprüfung abzulegen. Die Prüfungen dürfen einmal wiederholt werden.

(2) Grenzschutzreserveoffizieranwärter mit Ingenieurzeugnis (§ 13 Abs. 1 Nr. 2) können als Fahnenjunker in den Bundesgrenzschutz einberufen werden; Eignungsprüfung und Fahnenjunkerprüfung entfallen.

(3) Beförderungen der Grenzschutzreserveoffiziere sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz als Dienstzeit für die Beförderung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem sind vor jeder Beförderung Grenzschutzübungen von mindestens vier Wochen abzuleisten.

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Zitierungen von § 14 Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BGSDlSLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGSDlSLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BGSDlSLV Grenzschutzoffizieranwärter aus der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn
... des Grenzschutzgrunddienstes zur Laufbahn der Grenzschutzoffiziere zugelassen werden. § 14 gilt entsprechend. Die in der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer zurückgelegte ... aufgestiegenen Reserveoffizieranwärter und der Grenzschutzreserveoffiziere gilt § 14 entsprechend. Ehemalige Angehörige der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn, die ...
§ 16 BGSDlSLV Grenzschutzsanitätsoffiziere
... Stabsarzt im Bundesgrenzschutz der Reserve. Für ihre Beförderung gilt § 14 Abs. 3 entsprechend. (3) Als Grenzschutzsanitätsoffizier der Reserve mit der ... Bundesgrenzschutzes als geeignet beurteilt worden ist. Für seine Beförderung gilt § 14 Abs. 3 ...
§ 17 BGSDlSLV Grenzschutzoffiziere mit Befähigung zum Richteramt
... Major im Bundesgrenzschutz der Reserve. Für ihre Beförderung gilt § 14 Abs. 3 ...
§ 18 BGSDlSLV Grenzschutzoffiziere für technische Verwendungen mit wissenschaftlicher Vorbildung
... Major im Bundesgrenzschutz der Reserve. Für ihre Beförderung gilt § 14 Abs. 3 ...
§ 19 BGSDlSLV Grenzschutzoffiziere für technische Verwendungen mit dem Ingenieurzeugnis einer Ingenieurschule für das Bau- oder Maschinenwesen
... Leutnant im Bundesgrenzschutz der Reserve. Für ihre Beförderung gilt § 14 Abs. 3 ...