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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 19 - Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz (BGSDlSLV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1969 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 13-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 19 Grenzschutzoffiziere für technische Verwendungen mit dem Ingenieurzeugnis einer Ingenieurschule für das Bau- oder Maschinenwesen



(1) Als Grenzschutzreserveoffizier für technische Verwendungen kann einberufen werden, wer

1.
das Ingenieurzeugnis einer Ingenieurschule für das Bau- oder Maschinenwesen besitzt und

2.
die Fahnenjunkerprüfung oder nach Ableistung einer mindestens achtzehnmonatigen Dienstzeit im Bundesgrenzschutz im Rahmen einer Grenzschutzübung eine Eignungsprüfung bestanden hat.

(2) Die für Verwendungen nach Absatz 1 Einberufenen erhalten die Dienstbezeichnung Leutnant im Bundesgrenzschutz der Reserve. Für ihre Beförderung gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.