Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 26 Dienstzeugnis
Dem Dienstleistenden wird nach Beendigung des Grenzschutzdienstverhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienststellungen erteilt. Das Dienstzeugnis muß auf Verlangen des Dienstleistenden auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.
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