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§ 13b - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2758; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.08.2006 BGBl. I S. 1804
Geltung ab 01.11.2001; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 13b Besondere Anforderungen an die Kleingruppenhaltung



(1) Legehennen dürfen als Kleingruppen nur nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 7 gehalten werden.

(2) Für jede Legehenne muss, unbeschadet des § 13 Abs. 2 Nr. 1, jederzeit eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von mindestens 800 Quadratzentimetern zur Verfügung stehen. Beträgt das Durchschnittsgewicht der Legehennen in der Haltungseinrichtung mehr als zwei Kilogramm, muss abweichend von Satz 1 eine nutzbare Fläche von mindestens 900 Quadratzentimetern zur Verfügung stehen. Für die Berechnung der Fläche ist diese in der Waagerechten zu messen.

(3) Die lichte Höhe einer Haltungseinrichtung muss

1.
an der Seite der Haltungseinrichtung, an der der Futtertrog angebracht ist, mindestens 60 Zentimeter betragen und

2.
darf im Übrigen an keiner Stelle über der Fläche nach Absatz 2 niedriger als 50 Zentimeter sein.

(4) Für jeweils bis zu zehn Legehennen muss jederzeit ein Einstreubereich von mindestens 900 Quadratzentimetern Fläche und ein Gruppennest von mindestens 900 Quadratzentimeter zugänglich sein. Das Gruppennest muss weniger ausgeleuchtet sein als die übrige Fläche. Übersteigt die Gruppengröße 30 Legehennen, ist für jede weitere Legehenne der Einstreubereich und das Gruppennest um jeweils 90 Quadratzentimeter zu vergrößern.

(5) Jeder Legehenne muss ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Kantenlänge von mindestens zwölf Zentimetern und eine Sitzstange von mindestens 15 Zentimetern Länge zur Verfügung stehen. Beträgt das Durchschnittsgewicht der Legehenne in der Haltungseinrichtung mehr als zwei Kilogramm, muss der Futtertrog abweichend von Satz 1 eine Länge von mindestens 14,5 Zentimetern je Legehenne aufweisen. Je Haltungseinrichtung müssen mindestens zwei Sitzstangen vorhanden sein, die in unterschiedlicher Höhe angeordnet sind.

(6) Die Gänge zwischen den Reihen der Haltungseinrichtungen müssen mindestens 90 Zentimeter breit sein und der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und der unteren Reihe der Haltungseinrichtungen muss mindestens 35 Zentimeter betragen.

(7) Die Form und die Größe der Öffnung der Haltungseinrichtung muss gewährleisten, dass eine ausgewachsene Legehenne herausgenommen werden kann, ohne dass ihr vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.



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Frühere Fassungen von § 13b TierSchNutztV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.08.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 01.08.2006 BGBl. I S. 1804

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13b TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13b TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 TierSchNutztV Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen (vom 04.08.2006)
... der Anforderungen der Absätze 2 bis 5 gehalten werden, soweit sich aus § 13a oder § 13b nicht etwas anderes ergibt. (2) Haltungseinrichtungen müssen 1. eine ...
§ 26 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.08.2006)
... b) § 13a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, 7 oder 8 Satz 1 oder 2 oder c) § 13b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder 3 oder Abs. 5 eine Legehenne ...
§ 27 TierSchNutztV Übergangsregelungen (vom 04.08.2006)
... Kälberhaltungsverordnung entsprechen. (3) Abweichend von §§ 13, 13a und 13b dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 bereits genehmigt ... Kürzen der Krallen vorhanden ist. (4) Abweichend von den §§ 13, 13a und 13b dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 bereits in ... im Sinne der Nummer 1 auf Haltungseinrichtungen nach den §§ 13, 13a oder 13b angezeigt hat. Wird die Anzeige nach Satz 1 Nr. 2 nicht fristgerecht abgegeben, endet ... Gründen die Inbetriebnahme der Haltungseinrichtungen nach den §§ 13, 13a oder 13b ab dem 1. Januar 2009 nicht oder nicht vollständig möglich ist. (5) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 01.08.2006 BGBl. I S. 1804
Artikel 1 2. TierSchNutztVÄndV
...  „§ 13a Besondere Anforderungen an die Bodenhaltung § 13b Besondere Anforderungen an die Kleingruppenhaltung". b) Abschnitt 4 wird durch ... der Anforderungen der Absätze 2 bis 5 gehalten werden, soweit sich aus § 13a oder § 13b nicht etwas anderes ergibt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... 6 bis 9 werden aufgehoben. 3c. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b eingefügt: „§ 13a Besondere Anforderungen an die Bodenhaltung  ... sein, soweit dies für die Gesundheit der Legehennen erforderlich ist. § 13b Besondere Anforderungen an die Kleingruppenhaltung (1) Legehennen dürfen als ... § 13a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, 7 oder 8 Satz 1 oder 2 oder c) § 13b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder 3 oder Abs. 5 eine Legehenne ... aa) die Angabe „§ 13" durch die Angabe „§§ 13, 13a und 13b " und bb) die Angabe „31. Dezember 2011" durch die Angabe „31. ... 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Abweichend von den §§ 13, 13a und 13b dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 bereits in ... im Sinne der Nummer 1 auf Haltungseinrichtungen nach den §§ 13, 13a oder 13b angezeigt hat. Wird die Anzeige nach Satz 1 Nr. 2 nicht fristgerecht abgegeben, endet ... Gründen die Inbetriebnahme der Haltungseinrichtungen nach den §§ 13, 13a oder 13b ab dem 1. Januar 2009 nicht oder nicht vollständig möglich ist." c) In ...