Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§
3 und
4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§
17 bis 20 und
22 Abs. 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.
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V. v. 01.08.2006 BGBl. I S. 1804
Artikel 1 2. TierSchNutztVÄndV ... „Abschnitt 4 Anforderungen an das Halten von Schweinen § 16 Anwendungsbereich § 17 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen ... „Abschnitt 4 Anforderungen an das Halten von Schweinen § 16 Anwendungsbereich Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ ... 5. Der bisherige Abschnitt 4 wird neuer Abschnitt 5. 6. Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die neuen §§ 26 bis 28. 7. Der neue § 26 Abs. 1 wird wie ...